Eine Kündigung markiert einen tiefen Einschnitt im Berufsleben. Für viele Beschäftigte bedeutet sie zunächst Unsicherheit, Einkommensverlust und die Frage nach der beruflichen Zukunft. Juristisch betrachtet ist eine Kündigung jedoch kein bloßer Verwaltungsakt, sondern eine rechtlich hoch regulierte Willenserklärung. Gerade weil der Gesetzgeber den Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen in Deutschland stark gewichtet, unterlaufen Arbeitgebern immer wieder Fehler. Diese können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist oder zumindest Verhandlungsspielraum eröffnet.
Was ist eine Kündigung im rechtlichen Sinne?
Eine Kündigung ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, ein Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Anders als ein Aufhebungsvertrag, der im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen wird, bedarf die Kündigung keiner Zustimmung der anderen Seite. Sie muss jedoch bestimmte formale und materielle Voraussetzungen erfüllen. Zwingend vorgeschrieben ist die Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich ausgesprochene Kündigung ist rechtlich unwirksam.
Darüber hinaus greifen je nach Betriebsgröße und Dauer der Beschäftigung Schutzvorschriften. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn ein Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In diesen Fällen muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Zulässig sind dann nur verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigungen.
Formfehler als klassischer Stolperstein
Einer der häufigsten Fehler liegt in der Form. Fehlt die eigenhändige Unterschrift oder wurde die Kündigung von einer nicht vertretungsberechtigten Person ausgesprochen, kann sie unwirksam sein. Besonders in größeren Unternehmen ist die Frage der Vertretungsmacht relevant. Wird ein Schreiben von einer Führungskraft ohne entsprechende Vollmacht unterzeichnet, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen.
Auch die Zustellung spielt eine Rolle. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass die Kündigung zugegangen ist. Kommt es hier zu Unklarheiten, etwa weil das Schreiben nicht nachweisbar übergeben oder falsch adressiert wurde, entstehen Zweifel am Zugang. Ohne wirksamen Zugang entfaltet die Kündigung keine rechtliche Wirkung.
Fehler bei Kündigungsfristen
Ein weiterer häufiger Fehler betrifft die Einhaltung der Kündigungsfrist. Diese ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz. Mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern sich die gesetzlichen Fristen für Arbeitgeber deutlich. Wird eine zu kurze Frist angesetzt, ist die Kündigung nicht automatisch insgesamt unwirksam, sie wirkt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt. In bestimmten Konstellationen kann auch dies zu Nachteilen für den Arbeitgeber führen, insbesondere wenn Fristen strategisch relevant sind.
Abmahnung als Voraussetzung bei verhaltensbedingter Kündigung
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Sie dient dem Hinweis auf ein Fehlverhalten und der Warnfunktion. Fehlt eine solche Abmahnung, obwohl sie erforderlich gewesen wäre, ist die Kündigung angreifbar. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen, etwa Straftaten zulasten des Arbeitgebers, kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden.
Arbeitgeber unterschätzen häufig die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Sie muss das konkrete Fehlverhalten benennen und klar zum Ausdruck bringen, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Vage Formulierungen oder bloße Ermahnungen genügen nicht.
Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl
Besonders fehleranfällig sind betriebsbedingte Kündigungen. Hier muss der Arbeitgeber zunächst eine unternehmerische Entscheidung nachweisen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Darüber hinaus ist eine sogenannte Sozialauswahl durchzuführen. Dabei sind Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen.
Fehler in der Sozialauswahl gehören zu den häufigsten Angriffspunkten in Kündigungsschutzverfahren. Wird ein sozial stärker schutzwürdiger Arbeitnehmer gekündigt, während ein vergleichbarer Kollege mit geringerer Schutzwürdigkeit bleibt, kann die Kündigung unwirksam sein. Gerade in mittelständischen Betrieben wird diese Abwägung nicht immer sorgfältig dokumentiert.
Beteiligung des Betriebsrats
Existiert ein Betriebsrat, ist er vor jeder Kündigung anzuhören. Unterbleibt diese Anhörung oder wird sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe vollständig mitteilen. Unvollständige oder fehlerhafte Informationen können später zum Problem werden.
Sonderkündigungsschutz
Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen unter anderem Schwangere, Schwerbehinderte, Auszubildende nach der Probezeit und Betriebsratsmitglieder. In diesen Fällen sind zusätzliche behördliche Zustimmungen erforderlich. Unterbleiben diese, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam. Auch hier zeigt sich, dass formale Versäumnisse erhebliche Auswirkungen haben können.
Klagefrist als entscheidender Faktor
Wer eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn die Wirksamkeit überprüft werden soll. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie objektiv fehlerhaft war. Gerade deshalb ist es wichtig, die Rechtslage zeitnah prüfen zu lassen.
In vielen Fällen führen formale oder inhaltliche Fehler dazu, dass Arbeitgeber in Vergleichsverhandlungen zu Zugeständnissen bereit sind. Das kann die Weiterbeschäftigung betreffen oder die Zahlung einer Abfindung. Die rechtliche Ausgangslage bestimmt dabei maßgeblich den Verhandlungsspielraum.
Eine Kündigung bedeutet daher nicht zwangsläufig das endgültige Aus eines Arbeitsverhältnisses ohne Einflussmöglichkeiten. Wer die rechtlichen Grundlagen kennt und mögliche Fehlerquellen identifiziert, kann die eigene Position deutlich stärken. In einem arbeitsrechtlich stark regulierten Umfeld sind es oft Details, die über Bestand oder Beendigung entscheiden.